(zu § 15 Abs. 1 und 2)
Spezifikationen für die Analyse der Parameter
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 977 - 979
1. Parameter, für die Analyseverfahren spezifiziert sind Die nachstehenden Verfahrensgrundsätze für mikrobiologische Parameter haben Referenzfunktion, sofern ein CEN/ISO-Verfahren angegeben ist; andernfalls dienen sie - bis zur etwaigen künftigen Annahme weiterer internationaler CEN/ISO-Verfahren für diese Parameter - als Orientierungshilfe.
Coliforme Bakterien und Escherichia coli (E. coli) (ISO 9308-1) Enterokokken (ISO 7899-2)
Pseudomonas aeruginosa (prEN ISO 12780)
Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen - Koloniezahl bei 22 Grad C (nach Anlage 1 Nr. 5 TrinkwV a. F. oder nach EN ISO 6222)
Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen - Koloniezahl bei 36 Grad C (nach Anlage 1 Nr. 5 TrinkwV a. F. oder nach EN ISO 6222)
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) (Membranfiltration, dann anaerobe Bebrütung der Membran auf m-CP-Agar (Anmerkung 1) bei 44 +- 1 Grad C über 21 +- 3 Stunden. Auszählen aller dunkelgelben Kolonien, die nach einer Bedampfung mit Ammoniumhydroxid über eine Dauer von 20 bis 30 Sekunden rosafarben oder rot werden)
Anmerkung 1: Zusammensetzung des m-CP-Agar:
Basismedium
Tryptose 30 g
Hefeextrakt 20 g
Saccharose 5 g
L-Cysteinhydrochlorid 1 g
MgSO4×7H2O 0,1 g
Bromkresolpurpur 0,04 g
Agar 15 g
Wasser 1.000 ml
Die Bestandteile des Basismediums auflösen und einen pH-Wert von 7,6 einstellen. Autoklavieren bei 121 Grad C für eine Dauer von 15 Minuten. Abkühlen lassen und Folgendes hinzufügen:
D-Cycloserin 0,4 g
Polymyxin-B-Sulfat 0,025 g
Indoxyl-ß-D-Glukosid 0,06 g
aufgelöst in 8 ml sterilem Wasser Sterilfiltrierte 0,5%ige 20 ml
Phenolphthalein-Diphosphat-Lösung Sterilfiltrierte 4,5%ige Lösung von 2 ml
FeCl(tief)3×6H(tief)2O
2. Parameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind Für folgende Parameter sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analyseverfahren mindestens geeignet ist, dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit den nachstehend genannten Spezifikationen für Richtigkeit, Präzision und Nachweisgrenze zu messen. Unabhängig von der Empfindlichkeit des verwendeten Analyseverfahrens ist das Ergebnis mindestens bis auf die gleiche Dezimalstelle wie bei dem jeweiligen Grenzwert in den Anlagen 2 und 3 anzugeben.
Parameter Richtigkeit in des Grenzwertes (Anmerkung 1) Präzision in des Grenzwertes (Anmerkung 2) Nachweisgrenze in % Grenzwertes (Anmerkung 3) Bedingungen Anmerkung
Acrylamid anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren
Aluminium 10 10 10
Ammonium 10 10 10
Antimon 25 25 25
Arsen 10 10 10
Benzo-(a) -pyren 25 25 25
Benzol 25 25 25
Blei 10 10 10
Bor 10 10 10
Bromat 25 25 25
Cadmium 10 10 10
Chlorid 10 10 10
Chrom 10 10 10
Cyanid 10 10 10 4
1,2-Dichlorethan 25 25 10
Eisen 10 10 10
elektrische Leitfähigkeit 10 10 10
Epichlorhydrin anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren
Fluorid 10 10 10
Kupfer 10 10 10
Mangan 10 10 10
Natrium 10 10 10
Nickel 10 10 10
Nitrat 10 10 10
Nitrit 10 10 10
Oxidierbarkeit 25 25 10 5
Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte 25 25 25 6
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe 25 25 25 7
Quecksilber 20 10 10
Selen 10 10 10
Sulfat 10 10 10
Tetrachlorethen 25 25 10 8
Trichlorethen 25 25 10 8
Trihalogenmethane 25 25 10 7
Vinylchlorid anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren
Für die Wasserstoffionen-Konzentration sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analyseverfahren geeignet ist, dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit einer Richtigkeit von 0,2 pH-Einheiten und einer Präzision von 0,3 pH-Einheiten zu messen.
Anmerkung 1: Dieser Begriff ist in ISO 5725 definiert.
Anmerkung 2: Dieser Begriff ist in ISO 5725 definiert.
Anmerkung 3: Nachweisgrenze ist entweder
- die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer niedrigen Konzentration des Parameters oder
- die fünffache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer Blindprobe.
Anmerkung 4: Mit dem Verfahren sollte der Gesamtcyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden können.
Anmerkung 5: Die Oxidation ist über 10 Minuten bei 100 Grad C in saurem Milieu mittels Permanganat durchzuführen.
Anmerkung 6: Die Verfahrenskennwerte gelten für jedes einzelne Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukt und hängen von dem betreffenden Mittel ab. Die Nachweisgrenze ist möglicherweise derzeit nicht für alle Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte erreichbar, die Erreichung dieses Standard sollte jedoch angestrebt werden.
Anmerkung 7: Die Verfahrenskennwerte gelten für die einzelnen spezifizierten Stoffe bei 25% des Grenzwertes in Anlage 2.
Anmerkung 8: Die Verfahrenskennwerte gelten für die einzelnen spezifizierten Stoffe bei 50% des Grenzwertes in Anlage 2.
3. Parameter, für die kein Analyseverfahren spezifiziert ist
Färbung
Geruch
Geschmack
Organisch gebundener Kohlenstoff
Trübung (Anmerkung 1)
Anmerkung 1: Für die Kontrolle der Trübung von aufbereitetem Oberflächenwasser sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das angewandte Analyseverfahren mindestens geeignet ist, den Trübungswert mit einer Richtigkeit, einer Präzision und einer Nachweisgrenze von jeweils 25% zu messen.

