(zu § 14 Abs. 1)
Umfang und Häufigkeit von Untersuchungen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 975 - 976
I. Umfang der Untersuchung
1. Routinemäßige Untersuchungen
Folgende Parameter sind routinemäßig zu untersuchen*):
Aluminium (Anmerkung 1)
Ammonium
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) (Anmerkung 2)
Coliforme Bakterien
Eisen (Anmerkung 1)
Elektrische Leitfähigkeit
Escherichia coli (E. coli)
Färbung
Geruch
Geschmack
Koloniezahl bei 22 Grad C und 36 Grad C
Nitrit (Anmerkung 3)
Pseudomonas aeruginosa (Anmerkung 4)
Trübung
Wasserstoffionen-Konzentration
*) Die Einzeluntersuchung entfällt bei Parametern für die
laufend Messwerte bestimmt und aufgezeichnet werden.
Anmerkung 1: Nur erforderlich bei Verwendung als Flockungsmittel*)
Anmerkung 2: Nur erforderlich, wenn das Wasser von Oberflächenwasser
stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird*)
Anmerkung 3: Gilt nur für Wasserversorgungsanlagen im Sinne von
§ 3 Nr. 2 Buchstabe b und c
Anmerkung 4: Nur erforderlich bei Wasser, das zur Abfüllung in Flaschen
oder andere Behältnisse zum Zwecke der Abgabe bestimmt ist
*) In allen anderen Fällen sind die Parameter in der Liste für die
periodischen Untersuchungen enthalten.
2.
Periodische Untersuchungen
Alle gemäß den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Parameter, die nicht unter den routinemäßigen Untersuchungen aufgeführt sind, sind Gegenstand der periodischen Untersuchungen, es sei denn, die zuständigen Behörden können für einen von ihnen festzulegenden Zeitraum feststellen, dass das Vorhandensein eines Parameters in einer bestimmten Wasserversorgung nicht in Konzentrationen zu erwarten ist, die die Einhaltung des entsprechenden Grenzwertes gefährden könnten. Der periodischen Untersuchung unterliegt auch die Untersuchung auf Legionellen in zentralen Erwärmungsanlagen der Hausinstallation nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c, aus denen Wasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird. Satz 1 gilt nicht für die Parameter für Radioaktivität, die vorbehaltlich der Anmerkungen 1 bis 3 in Anlage 3 überwacht werden.
II.
Häufigkeit der Untersuchungen
Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen bei Wasser für den menschlichen Gebrauch, das aus einem Verteilungsnetz oder einem Tankfahrzeug bereitgestellt oder in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird.
Die Proben sind an der Stelle der Einhaltung nach § 8 zu nehmen, um sicherzustellen, dass das Wasser für den menschlichen Gebrauch die Anforderungen der Verordnung erfüllt. Bei einem Verteilungsnetz können jedoch für bestimmte Parameter alternativ Proben innerhalb des Versorgungsgebietes oder in den Aufbereitungsanlagen entnommen werden, wenn daraus nachweislich keine nachteiligen Veränderungen beim gemessenen Wert des betreffenden Parameters entstehen.
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Menge des in einem I Routinemäßige I Periodische
Versorgungsgebiet I Untersuchungen I Untersuchungen
abgegebenen oder I I
produzierten Wassers I I
cbm/Tag I Anzahl der Proben/Jahr I Anzahl der Proben/Jahr
(Anmerkungen 1 und 2) I (Anmerkungen 3 und 4) I (Anmerkungen 3 und 4)
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<= 3 I 1 I 1
I oder nach I oder nach
I § 19 Abs. 5 und 6 I § 19 Abs. 5 und 6
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> 3 <= 1.000 I 4 I 1
---------------------------------------------------------------------------
> 1.000 <= 1.333 I 8 I
------------------------------------------------I 1
> 1.333 <= 2.667 I 12 I zuzüglich jeweils 1
------------------------------------------------I pro 3.300 cbm/Tag
> 2.667 <= 4.000 I 16 I
------------------------------------------------I (kleinere Mengen werden
> 4.000 <= 6.667 I 24 I auf 3.300 aufgerundet)
------------------------------------------------I
> 6.667 <= 10.000 I 36 I
---------------------------------------------------------------------------
< 10.000 <- 100.000 I I 3
I I zuzüglich jeweils 1
I I pro 10.000 cbm/Tag
I I
I 36 I (kleinere Mengen werden
I zuzüglich jeweils 3 I auf 10.000 aufgerundet)
I pro weitere 1.000 cbm/ I
-----------------------I Tag I--------------------------
> 100.000 I (kleinere Mengen werden 10
I auf 1.000 aufgerundet) I zuzüglich jeweils 1
I I pro 25.000 cbm/Tag
I I
I I (kleinere Mengen werden
I I auf 25.000 aufgerundet)
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Anmerkung 1: Ein Versorgungsgebiet ist ein geographisch definiertes
Gebiet, in dem das Wasser für den menschlichen Gebrauch aus
einem oder mehreren Wasservorkommen stammt und in dem die
Wasserqualität als nahezu einheitlich im Sinne der
anerkannten Regeln der Technik angesehen werden kann.
Anmerkung 2: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr
hinweg berechnet. Anstelle der Menge des abgegebenen oder
produzierten Wassers kann zur Bestimmung der
Mindesthäufigkeit auch die Einwohnerzahl eines
Versorgungsgebiets herangezogen und ein täglicher
Pro-Kopf-Wasserverbrauch von 200 l angesetzt werden.
Anmerkung 3: Bei zeitweiliger kurzfristiger Wasserversorgung durch
Tankfahrzeuge wird das darin bereitgestellte Wasser alle
48 Stunden untersucht, wenn der betreffende Tank nicht
innerhalb dieses Zeitraums gereinigt oder neu befüllt
worden ist.
Anmerkung 4: Nach Möglichkeit sollte die Zahl der Probenahmen im Hinblick
auf Zeit und Ort gleichmäßig verteilt sein.III. Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen bei Wasser, das zur
Abfüllung in Flaschen oder andere Behältnisse zum Zwecke der Abgabe
bestimmt ist
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Menge des Wassers, I Routinemäßige I Periodische
das zur Abgabe in I Untersuchungen I Untersuchungen
Flaschen oder andere I I
Behältnisse bestimmt I I
ist I I
cbm/Tag *) I Anzahl der Proben/Jahr I Anzahl der Proben/Jahr
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<= 10 I 1 I 1
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> 10 <= 60 I 12 I 1
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>= 60 I 1 pro 5 cbm I 1 pro 100 cbm
I (kleinere Mengen werden (kleinere Mengen werden
I auf 5 cbm aufgerundet) I auf 100 cbm aufgerundet)
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*) Für die Berechnung der Mengen werden Durchschnittswerte - ermittelt
über ein Kalenderjahr - zugrunde gelegt.

