(1) Nach §75 Abs. 2, 4 des Infektionsschutzgesetzes wird bestraft, wer als Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von §3 Nr. 2 Buchstabe a oder b oder Buchstabe c, soweit daraus Wasser für die Öffentlichkeit im Sinne von
§18 Abs. 1 Satz 1 bereitgestellt wird, vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §4 Abs. 2 oder §11 Abs. 3 Wasser als Wasser für den menschlichen Gebrauch abgibt oder anderen zur Verfügung stellt.
(2) Wer durch eine in §25 bezeichnete vorsätzliche Handlung eine in §6 Abs. 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes genannte Krankheit oder einen in §7 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheitserreger verbreitet, ist nach §74 des Infektionsschutzgesetzes strafbar.
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